Kfz-Versicherung

Ein zulassungspflichtiges Kraftfahrzeug darf für den öffentlichen Straßenverkehr in Deutschland nur zugelassen werden, wenn für dieses Kraftfahrzeug eine Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird.

Nachweis der Haftpflichtversicherung

Ehe ein Fahrzeughalter sein Kraftfahrzeug bei der Zulassungsstelle zulassen kann, muss er sich von einer Versicherungsgesellschaft eine Versicherungsbestätigung – im Volksmund „Deckungskarte“ genannt – beschaffen.
Jede Versicherungsgesellschaft muss jedem, der dies begehrt, eine solche Versicherungsbestätigung zur Verfügung stellen. Hiervon macht der Gesetzgeber nur wenige Ausnahmen, die in der Hauptsache in den bisherigen Vertragsbeziehungen zwischen Fahrzeughalter und der betreffenden Versicherungsgesellschaft liegen. Ansonsten besteht der Aufnahmezwang, der sich allerdings nur auf den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestumfang bezieht. Einen über diesen gesetzlichen Mindestumfang hinausgehenden Versicherungsschutz muss keine Versicherungsgesellschaft anbieten. Derzeit gelten folgende Mindestdeckungssummen: 7,5 Millionen Euro bei Personenschäden, 1 Million Euro bei Sachschäden und 50 000 Euro bei Schäden, die weder mittelbar noch unmittelbar mit Sachschäden im Zusammenhang stehen. Mit der Bestätigung erklärt die Versicherung, dass sie für Schäden, die mit dem betreffenden KFZ verursacht werden, bis zu den genannten Summen aufkommen wird. Bei darüber hinausgehenden Schäden muss der Fahrzeughalter selbst haften. Da beispielsweise bei Unfällen mit Tanklastzügen große Umweltschäden verursacht werden können, bei denen diese Deckungssummen nicht ausreichen, bieten die Versicherungsgesellschaften heute Verträge mit pauschalen Deckungssummen von 50 bis 100 Millionen Euro an, wobei jedoch der Schadensersatz pro geschädigter Person auf 7,5 Millionen oder 15 Millionen begrenzt ist. Diese Erklärung der Versicherung ist unbegrenzt und kann auch dann nicht rückwirkend widerrufen werden, wenn zwischen der Ausstellung der Bestätigung und der Einlösung des Versicherungsvertrages ein Schaden entsteht und der Versicherungsnehmer die Erstprämie nicht bezahlt. Allerdings kann die Versicherungsgesellschaft im zuletzt genannten Falle der Zulassungsstelle gegenüber den Widerruf der Bestätigung erklären. Ab Eingang dieses Widerrufs bei der Zulassungsstelle haftet die Versicherungsgesellschaft nicht mehr. Sie wird aber den Erstbeitrag (volle Jahresprämie) zwangsweise beitreiben, sollte sie für Schäden haften müssen. Ob die Versicherungsgesellschaft dies auch tut, wenn kein Schaden entstanden ist, wird die Gesellschaft von Fall zu Fall entscheiden.

Teilkaskoversicherung

Diese deckt nur Schäden durch Vandalismus, Diebstahl, Glasschäden und Hagelschäden ab. Sie ist vergleichsweise billig und kennt weder Rabattstufen (Prämiennachlässe, wenn keine Schäden auftreten) noch Malusstufen (wenn Schäden auftreten). Hintergrund hierfür ist die Tatsache, dass den Halter bzw. den berechtigten Fahrer des Fahrzeuges im Regelfall kein Verschulden treffen kann. Diese Kfz-Versicherung sollte man bei einem hochwertigem Wagen auf jeden Fall mit einschließen, denn schon kleine Steinchen, die auf der Straße liegen und von anderen Fahrzeugen auf die Windschutzscheibe geschleudert werden, können das Sichtfeld so sehr beeinträchtigen, dass die Verkehrssicherheit nicht mehr gegeben ist. Bei alten Gebrauchtwagen bietet sich hier allerdings auch Sparpotential.

Vollkaskoversicherung

Diese deckt diejenigen Schäden ab, die der Fahrer/Halter des Fahrzeuges selbst verursacht hat und für die kein anderer haftet. Was die Notwendigkeit dieser Versicherung betrifft, gehen die Meinungen weit auseinander. Die Stiftung Warentest und viele sind der Ansicht, dass diese Versicherung nur bei neuen oder neuwertigen Fahrzeugen im Alter von bis zu drei Jahren sinnvoll ist. Man kann aber die Vollkaskoversicherung auch als eine Art „Kreditzusage ohne Bonitätsprüfung zur Beschaffung eines gleichwertigen Fahrzeuges“ ansehen. Denn ein Unfall mit wirtschaftlichem Totalschaden kommt immer überraschend. Ist man dann auf das Fahrzeug angewiesen und muss auf -vielleicht nicht vorhandene Reserven – oder auf einen Kredit zurückgreifen, kann es sein, dass diese Mittel nicht zur Verfügung stehen oder nicht zur Verfügung gestellt werden. Die Vollkaskoversicherung stellt aber das Geld ohne Prüfung der Bonität abzüglich der Selbstbeteiligung zur Verfügung. In der Folge müssen dann halt etwas höhere Prämien bezahlt werden. Ob sich dieser Ansatz im Ergebnis lohnt, kann erst dann beantwortet werden, wenn man das Autofahren aufgibt.

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